Voraussichtliche Meldepflichten ab 01. Oktober 2023: Was bedeutet CBAM für Unternehmen?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe, Vor- und einige nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form – aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM. Bereits ab 01. Oktober 2023, mit dem voraussichtlichen Beginn der Übergangsphase, werden diesbezüglich erste Meldepflichten auf sie zukommen.

Welche Ziele verfolgt CBAM?

CBAM ist Teil des „Fit für 55“ Pakets der Europäischen Union (EU). Dieses Paket verfolgt das Ziel, die CO2-Emissionen um 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Bereits seit 2005 bildet der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Dabei hat der EU-ETS entscheidende Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen. Aufgrund dessen ergibt sich das sog. „Carbon Leakage“- Risiko, bei dem Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern müssen. Infolgedessen werden die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen zur Emissionsreduktion gefährdet. An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an.

Wie werden die Abgaben für den CBAM berechnet?

Laut des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird eine Abgabe auf die Einfuhr bestimmter, außerhalb der EU hergestellter Waren auf Grundlage der damit verbundenen Kohlenstoffemissionen erforderlich. Die Abgabenhöhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate (EU-ETS), damit der CO2-Preis möglichst genau abgebildet werden kann. Dieser durchschnittliche Wochenpreis wird mit der Anzahl an abzugebenden CBAM-Zertifikaten multipliziert, wobei ein CBAM-Zertifikat einer Tonne ausgestoßenen Emissionen an CO2 (oder NO2, PFC) entspricht, welche im Herstellungsprozess der importierten Güter freigesetzt wurden.

Sind für den CBAM-Prozess besondere Genehmigungen oder Zertifikate erforderlich?

Für den Import von zukünftigen CBAM-Produkten und dem Erwerb von CBAM-Zertifikaten ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich (sog. Autorisierter Anmelder). Falls keine CBAM-Zertifikate vorliegen und/oder falsche Angaben gemacht worden sind, wird die Zulassung und der damit verbundene Import verweigert. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass Anmelder eine Verringerung der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen können, um dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen.

Betroffen sind die folgenden emissionsintensivsten Produktgruppen:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Wassertstoffe
  • Vorprodukte
  • Einige nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl) Produkte 

Anmerkung: In der Übergangsphase wird evaluiert, ob Chemikalien und Polymere als auch weitere nachgelagerte Produkte ebenfalls von CBAM betroffen sein werden.

Übergangsphase vs. Implementierungsphase von CBAM

Im Juli 2021 wurde der erste Vorschlag zur Einführung von CBAM als CO2-Grenzausgleichmechanismus seitens der Europäischen Kommission gemacht. Seitdem haben sich sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und Änderungen am Gesetzesentwurf vorgeschlagen. Bis zum 12. Dezember 2022 haben die Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament stattgefunden, sodass das Gesetz zur Implementierung von CBAM zeitnah verabschiedet wird. Demnach basieren die in diesem Beitrag kommunizierten Informationen und Daten auf dem aktuellen Stand der Trilog-Verhandlungen und können sich nochmals ändern.

Vorgesehene Übergangsphase ab 01. Oktober 2023

Nach der aktuellen Verordnung ist geplant, CBAM schrittweise im Rahmen einer Übergangsphase von Oktober 2023 bis Dezember 2025/2026* einzuführen. Während dieser Phase müssen Unternehmen

  • die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren sowie
  • einen vierteljährlichen Bericht (erstmalig April 2023) – sog. CBAM-Bericht – einreichen, welcher Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis enthält.

Allerdings müssen in diesem Zeitraum noch keine finanziellen Ausgleichszahlungen entrichtet werden.

*Nach offizieller Verabschiedung des Gesetzes wird bestimmt, ob die Übergangsphase drei oder vier Jahre andauern soll.

Vorgesehene CBAM-Implementierungsphase ab 01. Januar 2026/2027**

Voraussichtlich ab Januar 2026/2027 ist der vollständige Go-Live vom Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) angesetzt. Ab diesem Zeitpunkt kommen weitreichendere Verpflichtungen auf Unternehmen zu, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Antrag auf Erteilung einer CBAM-Anmeldeberechtigung bei der CBAM-Behörde am Ort der Niederlassung.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Überprüfung der angegeben Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Die Verfassung und Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen. Die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten muss ebenfalls an diesem Stichtag abgegeben werden.

**Nach offizieller Verabschiedung des Gesetzes wird bestimmt, ob die Implementierungsphase im Jahr 2026 oder 2027 beginnt.

Wie kann Deloitte Ihnen helfen, die Richtlinien des Carbon Border Adjustment Mechanism umzusetzen?

Deloitte unterstützt Sie bei einer durchgängigen Compliance Ihrer Handelstätigkeit, um mithilfe der Regeln der CBAM-Verordnung diese vorzubereiten und mögliche Sanktionen zu verhindern. Bei einer Nichteinhaltung von CBAM-Vorschriften drohen hohe Geldstrafen bis hin zu einer völligen Entziehung der Zulassung als Einführer in die EU. Um sich im Voraus vorzubereiten, können Sie schon heute mit uns entscheidende Maßnahmen in die Wege leiten: Bereits vor dem Anlauf der Übergangsphase können wir einen Quick Scan Ihres Business vornehmen und Sie fit für CBAM machen.

Der CBAM Quick-Scan beinhaltet:

  • Entwicklung eines CBAM-Action-Plans in Bezug auf das Produktportfolio, die Lieferkette und die betroffenen Organsationseinheiten
  • Identifizierung und Evaluierung des Produktportfolios, das von CBAM betroffen ist
  • Überprüfung des Beschaffungsmusters und der Herkunft der betroffenen Produkte
  • Bewertung der aktuellen Readiness für CBAM (anhand bestehender Verantwortlichkeiten und Kompetenzen)
  • Analyse der aktuell verwendeten zollrechtlichen Vertretungskonstellationen
  • Erstellung einer Roadmap für die Übergangsphase und den Go-Live in 2026

Sie haben weitere Fragen zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) und zum Leistungsangebot von Deloitte? Dann melden Sie sich gerne beim untenstehenden Ansprechpartner.

Source: deloitte.com